Tz. 86

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für Zwecke der Entgeltfortzahlung besteht eine Entgeltfortzahlungsversicherung. In der Entgeltfortzahlungsversicherung werden Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern erfasst. Durch diese Versicherung werden den Vereinen von den zuständigen Kassen in der Regel 50 % bis 80 % der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung an erkrankte Arbeitnehmer erstattet.

Die Erstattung wird auf Antrag gewährt und kann sofort nach geleisteten Entgeltfortzahlungen erfolgen.

 

Tz. 87

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte (Teilzeitbeschäftigte) ist die Entgeltfortzahlung ebenfalls gesetzlich vorgesehen. Die Umlagen sind auch vom Arbeitsentgelt bei 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR; bis zum 30.09.2022: 450 EUR; bis zum 31.12.2012: 400 EUR) und auch für kurzfristige Minijobs zu entrichten. Die Umlagesätze bestimmen sich nach dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse sowie danach, ob ein Standarderstattungssatz (70 %) oder ein höherer (80 %) oder niedrigerer Erstattungssatz (50 %) durch den Arbeitgeber gewünscht ist.

Dazu s. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und s. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie Tz. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge