10.1 Allgemeines

 

Tz. 75

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Minijobber sind zwischenzeitlich in das reguläre Meldeverfahren integriert. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.

Folgende Meldungen sind bspw. elektronisch zu übermitteln:

  • Sofortmeldung,
  • Kontrollmeldung,
  • Unterbrechungsmeldung,
  • Jahresmeldung,
  • Listenmeldung,
  • Änderungsmeldung,
  • Erstattung einer Meldung an die zuständige Krankenkasse,
  • maschinelles Meldeverfahren.

Dazu s. § 28a SGB IV.

10.2 Einzelheiten zum Meldeverfahren

 

Tz. 76

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Hier eine Auflistung der wichtigsten Meldegründe:

Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

Anmeldungen

10  Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
11  Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
12  Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel
13 

Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel

  • Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
  • Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel
  • Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
  • Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel
  • Anmeldung wegen Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
20  Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV

Abmeldungen

30  Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung
31  Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32  Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
33  Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
34  Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV
35  Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
36 

Abmeldung wegen

Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)

Währungsumstellung während eines Kalenderjahres

40  Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
49  Abmeldung wegen Tod

Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen

50  Jahresmeldung
51  Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
52  Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit
53  Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst
54  Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)
55  Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
56  Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit
57  Gesonderte Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
58  GKV-Monatsmeldung
92  UV-Jahresmeldung

Änderungsmeldungen

60  Änderung des Namens
61  Änderung der Anschrift
62  Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional)
63  Änderung der Staatsangehörigkeit

Meldungen in Insolvenzfällen

70  Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
71  Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
72  Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

10.2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

 

Tz. 77

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel "109") ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit "6" und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit "5" bzw. bei Versicherungspflicht mit "1" zu verschlüsseln. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit "0" zu verschlüsseln (s. Abschn. D.2 Geringfügigkeitsrichtlinien).Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung die Rentenversicherungsbeiträge – bei mehreren Beschäftigungen insgesamt – mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR zu berechnen sind (s. Abschn. C.5 Geringfügigkeitsrichtlinien).

 

Tz. 78

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt beim selben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen "31" und "11" (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen wegen der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub oder im Falle der Arbeitsfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) ist eine Abmeldung mit Abgabegrund "34" bzw. bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund "51" zu erstatten.

10.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben versicherungspflichtiger Beschäftigung

 

Tz. 79

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeü...

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