Tz. 83

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wurde diese Umlage letztmalig 2009 für 2008 durchgeführt.

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage für Entgeltabrechnungszeiträume 2009 wurde den Einzugsstellen (Krankenkassen/Minijob-Zentrale) übertragen. Die Zahlung erfolgt parallel zum Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich für das laufende Jahr.

Die von den Einzugsstellen eingezogene Umlage ist arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiterzuleiten. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Umlage insoweit entsprechende Anwendung.

Die Umlage für die Insolvenzgeldaufwendungen (Umlage U 03) beträgt 2024 0,06 % des Arbeitsentgelts aus dem jeweiligen Dienstverhältnis (s. § 360 SGB III), vgl. Tz. 17.

Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören z. B. Verbände/Vereine, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern sowie Ärzte- und Zahnärztekammern. Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte sind von der Umlage ausgenommen.

Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere:

  • der Bund, die Länder und die Gemeinden,
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
  • als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen,
  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

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