Tz. 79

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel "109" zu verwenden. Für die zweite und jede weitere geringfügige Beschäftigung, die entlohnt wird, ist neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Personengruppenschlüssel "101" oder – falls ein Beschäftigungsverhältnis Besonderheiten aufweist – ein anderer Personengruppenschlüssel maßgebend (s. Abschn. D.3 Geringfügigkeitsrichtlinien).

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