Tz. 75
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Minijobber sind zwischenzeitlich in das reguläre Meldeverfahren integriert. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind.
Folgende Meldungen sind bspw. elektronisch zu übermitteln:
- Sofortmeldung,
- Kontrollmeldung,
- Unterbrechungsmeldung,
- Jahresmeldung,
- Listenmeldung,
- Änderungsmeldung,
- Erstattung einer Meldung an die zuständige Krankenkasse,
- maschinelles Meldeverfahren.
Dazu s. § 28a SGB IV.
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