Tz. 74

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 538 EUR (bis zum 31.12.2023: 520 EUR, bis 30.09.2022: 450 EUR, bis 31.12.2012: 400 EUR) übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten oder durch Einmalzahlungen. Die Pauschalbeiträge können im Übrigen auch nach dem Mittelbetrag der Lohnsteuerstufen bemessen werden. In den Fällen der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge dabei mindestens aus einer Bemessungsgrundlage von 175 EUR zu berechnen.

Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet oder die Krankenversicherung nur für Teile eines Monats besteht, sind Pauschalbeiträge nur für den entsprechenden Teilmonat zu zahlen. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablauf der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit).

Die Pauschalbeiträge sind der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, in einem Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte nachzuweisen.

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