Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Arbeitnehmer, die entgeltlich beschäftigt werden (z. B. Geschäftsführer, Buchhaltungskräfte oder Übungsleiter), unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, konkret bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der hiervon unabhängigen Versicherungspflichtgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übersteigt die Vergütung die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (zu unterscheiden von den oben genannten Beitragsbemessungsgrenze ), tritt Versicherungsfreiheit ein, so dass entweder eine freiwillige (Weiter-)Versicherung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem oder eine private Krankenversicherung erfolgen kann, im Einzelnen s. Tz. 8 sowie Übersicht in Tz. 91 ff.

 

Tz. 6a

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen sind Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Seit 2020 greift bei Betriebsrenten für Krankenkassenbeiträge ein monatlicher Freibetrag (anstatt Freigrenze), der an die Lohnentwicklung angepasst wird und 176,75 EUR (2024) beträgt (sowie 169,75 EUR im Jahr 2023). Von dem Freibetrag profitieren auch Betriebsrentner, die bereits Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Betriebsrenten über der Freibetragsgrenze werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.

Vor 2020 gab es demgegenüber keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze in Höhe von 155,75 EUR. Betriebsrenten bis zu dieser Höhe blieben beitragsfrei, höhere Betriebsrenten waren komplett beitragspflichtig.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze, nicht der Freibetrag.

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten finden weder Freigrenze noch Freibetrag Anwendung.

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