Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Unter dem Begriff "Sozialkaufhaus" werden gewöhnlich Kaufhäuser verstanden, in denen meist gebrauchte und/oder gespendete Waren angeboten werden. Sie sollen eine erschwingliche Einkaufsmöglichkeit bieten für Gebrauchsgüter, Haushaltswaren und Textilien. Das Angebot richtet sich an die Allgemeinheit und/oder an bedürftige Personen (z. B. Sozialhilfeempfänger). Das Personal setzt sich oftmals zu einem großen Teil aus Personen, die auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbar sind (Langzeitarbeitslose, Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte, Jugendliche ohne Schulabschluss oder ohne Ausbildung, Menschen mit Behinderung), zusammen, da es oftmals Teil des Konzepts eines Sozialkaufhauses ist, die Wiedereingliederung von Menschen in das Berufsleben zu fördern. Häufig werden die Sozialkaufhäuser von Wohlfahrtsverbänden getragen.

Bei einem Sozialkaufhaus handelt es sich aber weder um eine Einrichtung des Sozialrechts noch um eine Tätigkeit, die im Gemeinnützigkeitsrecht gesondert geregelt ist. Da die mit dem Betrieb eines Sozialkaufhauses angestrebten Ziele unterschiedlich sein können, ist die Gewährung einer Steuerbegünstigung in jedem Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) zu prüfen.

So kann sich für ein Sozialkaufhaus eine Zweckbetriebseigenschaft z. B. als begünstigte Beschäftigungsgesellschaft, als Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO, Anhang 1b) oder als Inklusionsbetrieb (§ 68 Nr. 3 Buchst. c AO, Anhang 1b) ergeben (BayLfSt Vfg. vom 30.06.2010, AZ: S – 0184–2.1–6/33 St 31), wenn das Kaufhaus seine Leistungen gegenüber seinen Mitarbeitern erbringt.

Möchte ein Sozialkaufhaus als Einrichtung nach § 66 AO anerkannt werden, muss es einen Nachweis über die Bedürftigkeit seiner Leistungsempfänger (Mitarbeiter oder Kunden) nach § 53 AO führen. So muss ein Zweckbetrieb nach § 66 AO mindestens 2/3 seiner Leistungen an bedürftige Menschen erbringen (§ 66 Abs. 3 AO). Eine Erleichterung bei der Nachweisführung hinsichtlich der Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach § 53 Satz 8 AO (Anhang 1b) kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Sozialkaufhaus seine Leistungen an jeden erbringt, der sie in Anspruch nehmen möchte (AEAO zu § 53 AO TZ 12, Anhang 2).

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