Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Nach § 10c Satz 1 EStG beträgt der Sonderausgaben-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung 36 EUR und bei Zusammenveranlagung 72 EUR (s. § 10c Satz 2 EStG). Er wird für Sonderausgaben i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und § 10b EStG (Spenden/Mitgliedsbeiträge, Anhang 10) gewährt, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden. Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren wird der Sonderausgabenpauschbetrag von Amts wegen angesetzt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden. § 10c EStG erfasst sämtliche der in §§ 10 und 10b EStG geregelten Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 13a EStG), bei denen aufgrund zwischenzeitlich geschaffenen Datenübermittlungsmöglichkeiten kein Bedürfnis mehr nach einem verwaltungsvereinfachenden Pauschbetrag besteht.

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