I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Ein Skiclub dient steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken, wenn er der Förderung des Breitensports (Skisports) dient (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind nicht als Zuwendungen/Spenden abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10), im Übrigen können Zuwendungen nach den allgemeinen Regelungen empfangen werden.

 

Tz. 2

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Körperschaften der genannten Art betätigen sich wie folgt:

  • Skigymnastik,
  • Skikurse/-lehrgänge,
  • Skireisen,
  • Unterhaltung und Überlassung von Skihütten,
  • Skibasare sowie Ski- und Ausrüstungsbörsen,
  • Skiliftbenutzung.

Im Nachfolgenden wird zu diesen Betätigungen aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht Stellung genommen.

II. Einzeltätigkeiten

1. Skigymnastik

 

Tz. 3

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Einnahmen aus Gymnastikkursen gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die zur Vorbereitung auf die Wintersaison dienen, sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b) erfüllt sind. S. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2. Die Gewinne sind ertragsteuerfrei, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Tz. 4

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Umsatzsteuerlich sind die Entgelte nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn die Einnahmen aus den Kursen überwiegend – zu mehr als 50 % – zur Deckung der Kosten verwendet werden. Vorsteuerbeträge können aber gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht geltend gemacht werden.

2. Skikurse/-lehrgänge

 

Tz. 5

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Einnahmen aus Skikursen/-lehrgängen gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind, unter den Bedingungen des § 67a AO (Anhang 1b), dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen, weil derartige Kurse als sportliche Veranstaltungen zu beurteilen sind.

Für die Zweckbetriebseigenschaft derartiger sportlicher Veranstaltungen ist es unschädlich, dass der Verein mit Sportkursen und Sportlehrgängen in Konkurrenz zu gewerblichen Skilehrern tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht. S. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2.

Gewinne aus derartigen Veranstaltungen genießen Ertragsteuerfreiheit.

 

Tz. 6

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Die Kurs- bzw. Lehrgangsgebühren sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen aus diesen Kursen überwiegend (zu mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden (s. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 UStAE).

Werden die Kurs- bzw. Lehrgangsteilnehmer auch in Skihütten, die vom Verband/Verein unterhalten werden, untergebracht und verpflegt, ist eine Aufteilung des Entgelts ratsam.

 

Tz. 7

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Die Einnahmen aus der Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer (Mitglieder und Nichtmitglieder) sind in derartigen Fällen ebenfalls einem Zweckbetrieb i. S. v. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) zuzuordnen.

Die erzielten Gewinne sind ertragsteuerfrei.

Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (s. Anhang 5) für derartige Entgelte nicht in Betracht. Die Entgelte sind aber mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 8

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Werden Kursgebühren von Jugendlichen erhoben, kommen beim Vorliegen der dort genannten Bedingungen die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 4 Nr. 23 UStG bzw. 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) in Betracht.

Bezüglich der Unterbringung und Verpflegung der Jugendlichen kann § 4 Nr. 23 UStG oder § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) greifen.

3. Skireisen

 

Tz. 9

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Sind die Skireisen als Sportreisen und nicht als Touristikreisen einzuordnen und ist die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise, sind derartige Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Zu den Sportreisen s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2.

Diese Tatsache trifft zu für Sportreisen der

  • Mitglieder,
  • Nichtmitglieder,
  • Erwachsenen,
  • Jugendlichen.

Skiausfahrten mit Jugendlichen unter 18 Jahren gehören in jedem Fall zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

 

Tz. 10

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Es ist auch unbeachtlich, ob die Sportreisen Inlands- oder Auslandsreisen sind. Einnahmen (Entgelte) aus Sportreisen sind als unselbständige Nebenleistungen des Sportunterrichts (Skikurse/-lehrgänge) ebenfalls nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, schließen aber den Vorsteuerabzug aus (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 11

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Für Sportreisen, die ein Skiverein mit Jugendlichen durchführt, kommt ggf. § 4 Nr. 23, 25 UStG (Anhang 5) in Betracht, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Tz. 12

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Wird auch Beherbergung und Beköstigung gewährt, gelten o. g. Ausführungen (s. Tz. 7 ff.) entsprechend.

 

Tz. 13

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Steht bei derartigen Reisen der touristische Gedanke im Vordergrund, sind die Einnahmen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Ggf. kommt Ertragsteuerpflicht in Betracht, wenn die Besteuerungsfreigrenze von ...

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