Tz. 29

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG, Anhang 5 (s. § 2 Abs. 2 SGB VIII und § 42 SGB VIII) können die Träger der freien Jugendhilfe erhalten. Das sind von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (s. § 75 Abs. 1 SGB VIII), die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege i. S. v. § 23 UStDV (Anhang 6). S. auch Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Nr. 1 UStAE.

Dazu gehören auch bestimmte weitere Einrichtungen i. S. v. Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Nr. 2 UStAE.

 

Tz. 30

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Förderungswürdigkeit der begünstigten Einrichtungen muss durch die oberste Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle öffentlich anerkannt werden. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörden zu führen.

 

Beispiel 2:

Wie Sachverhalt in Beispiel 1, jedoch wurden 1 200 Übernachtungen an Erwachsene abgegeben.

Ergebnis 2:

Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil die Übernachtungen nicht mehr überwiegend an Jugendliche, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, erfolgten. Da aber unterstellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) vorliegen, können die 760 (480 + 280) Übernachtungen, die auf die Mitglieder des eigenen Vereins entfallen, steuerbefreit bleiben. Alle übrigen Einnahmen sind umsatzsteuerpflichtig, weil keine Steuerbefreiungsvorschrift i. S. v. § 4 UStG (Anhang 5) eingreift. Diese Entgelte, die für die Übernachtungen entrichtet worden sind, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (Anhang 5) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern.

Diese Tatsache führt auch zu einer abweichenden Vorsteueraufteilung.

 
Anzahl Übernachtungen steuerbefreit 760
Anzahl Übernachtungen steuerpflichtig  1 440
Gesamtübernachtungen  2 200
15 400 EUR : 2 200 Übernachtungen = 7 EUR pro Übernachtung  
Abzugsfähige Vorsteuer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5)
7 EUR × 1 440 Übernachtungen
= 10 080 EUR
Nicht abzugsfähige Vorsteuer i. S. v. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5)
7 EUR × 760 Übernachtungen
= 5 320 EUR

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