Tz. 3

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Einnahmen aus Gymnastikkursen gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die zur Vorbereitung auf die Wintersaison dienen, sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 67a AO (Anhang 1b) erfüllt sind. S. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2. Die Gewinne sind ertragsteuerfrei, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Tz. 4

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Umsatzsteuerlich sind die Entgelte nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn die Einnahmen aus den Kursen überwiegend – zu mehr als 50 % – zur Deckung der Kosten verwendet werden. Vorsteuerbeträge können aber gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht geltend gemacht werden.

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