Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Beim Skat stellt sich die Frage, ob es sich um Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) handelt. Ein wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO, Anhang 1b) ist die körperliche Ertüchtigung. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt beim Skat. Mit Urteil vom 17.02.2000, BFH/NV 2000, 1071 hat der BFH entschieden, dass das Skatspiel nicht unter den Begriff des Sports fällt und somit die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) nicht erfüllt sind. Das Skatspiel stelle auch keine Förderung des Brauchtums dar, es fehle insbesondere auch an der Förderung der Allgemeinheit.

Die Regelung in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b), dass Schach als Sport gilt, ist über diesen Einzelfall nicht übertragbar.

Der BFH hat durch Urteil vom 09.02.2017 (BStBl II 2017, 1106) entschieden, dass es sich bei Turnierbridge um eine entsprechende Förderung i. S. v. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b) handelt. Bridge sei zwar kein Sport, fördert aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend. Bridge enthalte Elemente des Schachs.

Zum Schach liegt keine vergleichbare Entscheidung vor, der Skatsport ist somit im Ergebnis nicht gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b).

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