Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Überlässt ein Verband/Verein einem Berichterstatter die Rechte zur Herstellung und Übertragung von Sportveranstaltungen (Sportaufnahmen), unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz von 19% (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) ist nicht anwendbar.

Werden aber die Sportaufnahmen anlässlich von Sportveranstaltungen durch den Verband/Verein selbst hergestellt und von ihm selbst verwertet, findet auf diese Umsätze grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7% (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, Anhang 5) Anwendung, weil es sich um eigene Aufnahmen handelt.

Bei den eigenen Aufnahmen des Verbandes/Vereins handelt es sich um die Verwertung von eigenen Urheberrechten. Dem Verband/Verein steht an diesen Aufzeichnungen ein originäres, urheberrechtlich geschütztes Leistungsrecht und das Recht der Vervielfältigung zu. Für die Überlassung dieser Aufzeichnungen kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, Anhang 5) gewährt werden (OFD Karlsruhe vom 29.02.2008, DB 2008, 1182).

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