Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Schullandheime können entweder wegen der Förderung der Jugendhilfe und Jugendpflege (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b) oder wegen der Förderung der Erziehung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b) steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen. Schullandheime sind nach § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) als Zweckbetriebe anerkannt.

Die Voraussetzungen, die § 53 AO (Anhang 1b) fordert, müssen hier nicht erfüllt sein (s. AEAO zu § 68 Nr. 1 AO TZ 3, Anhang 2). Der Gesetzgeber fordert aber als weitere Bedingung, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 % der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen.

Sind die geforderten Voraussetzungen erfüllt, bleiben die im Zweckbetrieb zu erfassenden Einkünfte aus derartigen Betrieben ertragsteuerfrei.

Die Versorgung dieses Personenkreises mit Speisen und Getränken wird mangels ausdrücklicher Einschränkung (anders in § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) von der Zweckbetriebsnorm umfasst. Werden Leistungen auch an andere Personen erbracht (z. B. allein reisende Erwachsene), handelt es sich insoweit um einen eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Für Zwecke der Umsatzsteuer können die Steuerbefreiungsvorschriften der §§ 4 Nr. 21, 25 UStG (Anhang 5) greifen. Sind die dort genannten Bedingungen erfüllt, kommt kein Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge