Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Im Regelfall sind Schützenvereine wegen der Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2). Eine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schützenverein nach der Satzung neben dem Schießsport (Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördert, weil das Schützenbrauchtum integraler Bestandteil des Hauptzwecks "Sportschießen" ist. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist aber auch in diesen Fällen kein gemeinnütziger Zweck. Schützenvereine, die das Schützenbrauchtum als selbständigen Satzungszweck aufgenommen haben, können nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden.

Die alljährlich anlässlich der Abhaltung von Schützenfesten erfolgende Vermietung von Standplätzen auf dem einem Schützenverein gehörenden Schützenplatz an Schausteller und andere Gewerbetreibende stellt einen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) dar. Das gilt nicht für die gelegentliche Vermietung des Schützenplatzes im Ganzen an dritte Veranstalter (s. RFH vom 20.12.1938, RStBl 1939, 688 und s. RFH vom 06.05.1941, RStBl 1941, 743). Im Übrigen s. "Schießsport".

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Schützenvereinen/Schützenfesten hat die OFD Münster wie folgt Stellung genommen:

Schützenfeste der Schützenbrüderschaften und Schützenvereine können nicht in jedem Fall als Zweckbetriebe angesehen werden. Schützenfeste, die der vereinsinternen Pflege der Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls und des besseren Kennenlernens der Mitglieder und deren Angehörigen sowie der Werbung neuer Mitglieder dienen, sind als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Hierzu gehören auch Schützenfeste, an denen Schützenbrüderschaften aus anderen Bundesländern teilnehmen und die hierdurch bedingt regelmäßig einen größeren Umfang haben. S. AEAO zu § 52 AO TZ 6 und 11, Anhang 2.

Dazu gehören auch Veranstaltungen, bei denen Außenstehende in unbegrenztem Umfang Zutritt haben und die den Zuschnitt gewerblicher Veranstaltungen (Massenveranstaltungen) haben. Hier handelt es sich in der Regel um Tanz- und Festveranstaltungen, zu denen die gesamte Bevölkerung Zutritt hat und für deren Besuch geworben wird.

Bei einer im Einzelfall vorzunehmenden Einstufung eines Schützenfestes als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb können nach Auffassung der OFD Münster die Ausgaben für Fahnen, Schützentrachten, Königssilber, Kleinkalibergewehre, Orden etc. nur dann diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, wenn sie mit diesem im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies dürfte in der Regel nicht – zumindest nicht in vollem Umfang – der Fall sein, da diese Ausgaben auch – ggf. anteilig – dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen sind. S. Vfg. der OFD Münster vom 14.12.1987, DB 1988, 155.

Zur Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen s. auch FinMin Niedersachsen vom 28.03.2000 (DStR 2000,1093). Sind derartige Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung, gefährden sie nach § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) nicht die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit.

Der Niedersächsische Sportschützenverband e. V. (NSSV) hat den Untergliederungen zur Auflage gemacht, dass eine Mitgliedschaft im Verband nur dann möglich ist, wenn der betreffende Schützenverein den Status der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit besitzt Das FinMin Niedersachsen hat die Mustersatzung des NSSV angepasst.

Die aus den geselligen Veranstaltungen erzielten Einnahmen sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Die dem Zentralverband der historischen Schützenbruderschaften angeschlossenen Bruderschaften können wegen der Förderung der Brauchtumspflege – grundsätzlich aber nicht wegen der Förderung des Sports – als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6 und 11, Anhang 2).

Ist aber die Durchführung von Veranstaltungen, die Volksfestcharakter haben, Hauptzweck eines Schützenvereins, kommt für die Körperschaft eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht in Betracht.

Einnahmen, die Schützenvereine aus der Bewirtschaftung anlässlich von Schützenfesten erzielen, sind in jedem Fall dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Wird die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 35 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) kommt Ertragsteuerpflicht in Betracht . Die getätigten Umsätze sind dann mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen.

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