1. Schonfrist für Steueranmeldungen

 

Tz. 2

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Für die Abgabe von Steueranmeldungen wurde nach dem AEAO zu § 152 Nr. 7 AO a. F. bis zum 31.12.2003 kein Verspätungszuschlag erhoben, wenn die Steueranmeldungen (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung, Anmeldungen über Abzugsteuern nach § 50a EStG, Anhang 10) bis spätestens fünf Tage nach dem Fälligkeitstag dem zuständigen Finanzamt eingereicht wurden. Die Finanzverwaltung hat diese Abgabeschonfrist aufgehoben (s. BMF vom 01.04.2003, BStBl I 2003, 239). Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist darauf zu achten, dass die Voranmeldungen spätestens am 10. Tag des Folgemonats – bei Quartalsanmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals, bei Jahresmeldungen bis zum Ablauf des 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres – beim Finanzamt eingereicht werden. Wurde für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nach den §§ 4648 UStDV (Anhang 6) gestellt, muss die Voranmeldung spätestens am 10. Tag des übernächsten Folgemonats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Für die Fristberechnung sind die §§ 186ff. BGB (Anhang 12a) zu beachten. Bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen i. S. v. § 168 AO (Anhang 1b) kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt durch die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt, der keiner besonderen Begründung bedarf. Für den festgesetzten Verspätungszuschlag ist eine Zahlungsfrist einzuräumen (s. AEAO zu § 152 AO TZ 5). Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO (Anhang 1b) darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25 000 EUR betragen.

2. Zahlungsschonfrist

 

Tz. 3

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die in § 240 Abs. 3 Satz 1 AO (Anhang 1b) geregelte Zahlungsschonfrist beträgt nur drei Tage. Fällige Steuerzahlungen sind spätestens drei Tage nach Fälligkeit der festgesetzten Steuer an die zuständige Finanzkasse zu entrichten, damit keine Säumniszuschläge festgesetzt und erhoben werden. Die Zahlungsschonfrist gilt bei Überweisung des fälligen Betrages, aber nicht bei Scheckzahlungen. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlung gilt nach § 224 AO (Anhang 1b) Folgendes:

 

Tz. 4

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Zahlungen gelten als wirksam geleistet

  • bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b);
  • bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird (s. § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO, Anhang 1b);
  • bei Scheckzahlungen drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzkasse. In diesem Fall wird – wie bisher – keine Zahlungsschonfrist gewährt. Säumniszuschläge entstehen bereits dann, wenn der Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstages eingegangen ist (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b);
  • bei erteilter Einzugsermächtigung gegenüber der Finanzkasse ist die Verkürzung der Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, weil bei einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld am Fälligkeitstag als entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist daher bedenkenswert (s. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

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