Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Einnahmen, die ein Schützenverein aus dem Verkauf von Schießscheiben, Munition und Leistungsabzeichen für Leistungs- und Meisterschaftsschießen erzielt, sind dem Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb unbezahlter Sport" (s. § 67a AO, Anhang 1b) zuzuordnen, weil die Verwirklichung des Satzungszweckes "Schießsport" nur durch die Unterhaltung eines solchen Zweckbetriebes denkbar ist (s. FG Kiel vom 23.07.1963, EFG 1964, 30).

Mit der Abgabe von Leistungsabzeichen (-nadeln) und Schießscheiben wird kein größerer Wettbewerb zu anderen Unternehmern unterhalten. Die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) für einen Zweckbetrieb fordert, sind somit erfüllt. Da aber § 67a AO (Anhang 1b) dem § 65 AO (Anhang 1b) vorrangig ist, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Leistungsabzeichen sind auch keine Handelsware. Die Scheiben gehen nach Durchführung eines Schießwettbewerbs u. a. an den jeweiligen zuständigen Landesverband zurück und dienen dort als urkundliches Beweismittel.

Die getätigten Umsätze unterliegen mangels Steuerbefreiung des § 4 UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), weil ertragsteuerlich ein Zweckbetrieb gegeben ist. Zu beachten ist aber auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5), wenn das vereinnahmte Entgelt auch in Teilnehmergebühren besteht. Kommt für die Entgelte eine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht, können Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug gelangen (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Hierzu s. "Umsatzsteuer".

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