Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Aufwandsentschädigungen, die von den Fachverbänden an die Schiedsrichter und ihre Assistenten gezahlt werden, sind steuerpflichtig, weil die Einnahmen/Einkünfte unter die gesetzliche Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) einzuordnen sind, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband/DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände bestimmt wird.

Die Aufwandsentschädigungen, die von den Fachverbänden gezahlt werden, können somit nicht unter die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 12, 26, 26a EStG ( Anhang 10) eingeordnet werden.

Übersteigen die jährlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10), erfolgt keine Versteuerung. Werden höhere Einkünfte erzielt, ist eine volle Versteuerung vorzunehmen, weil der Betrag von 256 EUR gemäß § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG (Anhang 10) eine Freigrenze ist und es sich hierbei um keinen Freibetrag handelt.

Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Katar Star League) eingesetzt wurden, erzielen aber keine Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10), sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG (Anhang 10).

Werden Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG (Anhang 10). S. auch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, AZ: 31/32/34 – S-2257–031–53043/09; Bayerisches Landesamt für Steuern vom 15.01.2010, AZ: S-2257 2.1–5/3 St32; koordinierter Ländererlass vom 08.01.2010.

Zum Steuerfreibetrag von "Ehrenamtlichen Schiedsrichtern" s. Erlass des FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 11.05.2011, AZ: VI 311 – S 2342–117.

Nach der zitierten Kurzinformation werden Schiedsrichter, die im Amateurbereich tätig werden, nicht als Amateursportler im weitesten Sinne eingeordnet. Sie fördern vielmehr durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke. Im Gegensatz zu den Amateursportlern können die ehrenamtlichen Schiedsrichter folglich grundsätzlich den Freibetrag für die ehrenamtliche Tätigkeit i. H. v. bis zu 840 EUR, nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in Anspruch nehmen.

Zu dem Einsatz von "Ehrenamtlichen Schiedsrichtern im Amateurbereich" hat die OFD Frankfurt/Main in der Vfg. vom 01.08.2013 (AZ: S-2121 A – 32 – St213) Folgendes ausgeführt:

Die Vergütung, die die ehrenamtlich im Amateurbereich tätigen Schiedsrichter für ihre Tätigkeit erhalten, sind dann begünstigt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale vorliegen. Nach Interpretation der OFD Frankfurt/Main fördern sie durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke.

Beispiel:

Ein nebenberuflich ehrenamtlicher Schiedsrichter erhält insgesamt 1 000 EUR. Nach Abzug des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) i. H. v. 840 EUR beträgt das Entgelt 160 EUR. Dieses ist nicht einkommensteuerpflichtig, da es weniger als 256 EUR beträgt (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG, Anhang 10).

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