Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Gemeinnützigkeit des Schachsports wurde früher nicht als steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck anerkannt, weil keinerlei körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung gegeben war. Die Frage der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist zwischenzeitlich gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (s. Anhang 1b) zu beurteilen, Schach gilt danach ausdrücklich als Sport. Es handelt sich um eine Fiktion, da nach Auffassung des Gesetzgebers bei dem Begriff des Sports ansonsten die körperliche Ertüchtigung wesentliches Element ist.

Die Gesetzesänderung kommt auch den Vereinen zugute, die neben anderen steuerbegünstigten Zwecken das Schachspiel förderten. Dies betrifft alle Sportvereine, die eine Schachabteilung unterhalten.

Infolge der Gleichstellung sind Schachvereine wie Sportvereine zu behandeln:

  • Schachturniere, bei denen Teilnahmegebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden, sind sportliche Veranstaltungen i. S. d. § 67a AO (s. Anhang 1b).
  • Derartige Einnahmen sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen.
  • Zuwendungen/Spenden zur Förderung des Schachsports können von den Vereinen unmittelbar in Empfang genommen werden. Zuwendungsbestätigungen können die Vereine nach amtlichem Muster (s. § 50 EStDV, Anhang 11) erteilen. Mitgliederbeiträge sind nicht wie Zuwendungen (Spenden) zu behandeln und können nicht als Sonderausgaben zum Abzug gelangen, § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (s. Anhang 10).

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