1. Allgemeines

 

Tz. 51

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Satzung muss die in der Mustersatzung (s. Tz. 54) bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind.

Unter anderem sind in folgenden Fällen Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung möglich:

  • Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (s. § 58 Nr. 1 AO, Anhang 1b) kann entgegen § 1 der Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden (s. AEAO zu § 59 AO TZ 1, Anhang 2).
  • Insbesondere bei Stiftungen ist der in § 3 der Mustersatzung verwendete Begriff "Mitglieder" durch eine andere geeignete Formulierung zu ersetzen (s. § 55 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
  • Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder steuerbegünstigte Körperschaften sind und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, können auf die Regelung in § 3 Satz 2 der Mustersatzung verzichten.
  • § 5 der Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung "Aufhebung" verwendet werden.
 

Tz. 52

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden nicht verlangt. Sicherheitshalber sollten diese aber befolgt werden, um keine Beanstandungen seitens des Finanzamtes hervorzurufen.

 

Tz. 53

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Beachte!

  • Die Bestimmung, dass die Satzung, die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten muss (s. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b), gilt für Körperschaften, die nach dem 31.12.2008 gegründet wurden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt geändert haben. Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor dem 01.01.2009 bestanden hat, braucht nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert werden.
  • Eine Satzung braucht auch nicht allein deswegen geändert zu werden, weil in ihr auf Vorschriften des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) oder der Gemeinnützigkeitsverordnung (GemVO) verwiesen oder das Wort "selbstlos" nicht verwandt wird.
  • Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO (s. Anhang 1b) erfolgt durch Feststellungsbescheid.

2. Anlage 1 zu § 60 AO: Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistlichen Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

 

Tz. 54

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

S. auch JStG 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794.

Literatur:

Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl., München 2017.

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