1. Allgemeines

 

Tz. 34

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Eine Steuervergünstigung kann nur dann gewährt werden, wenn sich aus der Satzung der Zweck ergibt, den der Verein verfolgt (s. § 59 AO, Anhang 1b). Der Zweck muss ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden und den Anforderungen der §§ 5157 AO (s. Anhang 1b) entsprechen. Der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung (s. § 63 AO, Anhang 1b) kommt daher eine ganz besondere Bedeutung zu. Eine weitere satzungsmäßige Voraussetzung ist die in § 61 AO (s. Anhang 1b) geforderte Vermögensbindung. Ob die Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im jeweiligen Veranlagungsverfahren. Über die Übereinstimmung der Satzung mit dem Gemeinnützigkeitsrecht wird in einem gesonderten Verfahren nach § 60a AO (s. Anhang 1b) entscheiden, s. Tz. 39a. Außerdem darf ein Verein nach seiner Satzung oder seiner tatsächlichen Geschäftsführung keine verfassungswidrigen Bestrebungen fördern. Das Finanzamt muss bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Mitteilung an die Verfassungsschutzbehörden machen. Wird ein Verein im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt, ist davon auszugehen, dass der Verein verfassungswidrige Bestrebungen fördert, s. § 51 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b).

Beachte!

Wird ein Verein in einem Verfassungsschutzbericht geführt und knüpft das Finanzamt hieran den Verlust der Gemeinnützigkeit an, muss sich der Verein hiergegen zur Wehr setzen. Allerdings muss er hier die richtige Vorgehensweise wählen. Da die bloße Nennung im Verfassungsschutzbericht ausreicht, um ihm die Gemeinnützigkeit zu versagen, muss sich der Verein idealerweise gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht zur Wehr setzen. Es gibt hier verwaltungsrechtliche Möglichkeiten. Hierzu sind unbedingt die laufenden Rechtsmittelfristen zu beachten. Die falsche Vorgehensweise wäre es, die Nennung im Verfassungsschutzbericht zunächst zu akzeptieren und dann gegen den Verlust der Gemeinnützigkeit vorzugehen. Das Finanzamt wird stets argumentieren, die bloße Nennung im Bericht rechtfertige die Versagung der Gemeinnützigkeit. Regelmäßig sind zu diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfristen gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht verstrichen.

 

Tz. 34a

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Der Vorstand eines Vereins hat nach den Regelungen der §§ 27 Abs. 3, 664 BGB (s. Anhang 12a) keinen Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gleiche gilt für die Mitglieder anderer Vereinsorgane (z. B. Beirat, Aufsichtsrat). Ihnen steht damit nach § 670 BGB (s. Anhang 12a) nur ein Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu. Nach § 40 BGB (s. Anhang 12a) kann die Satzung aber etwas anderes bestimmen. Enthält die Vereinssatzung keine ausdrückliche Regelung, nach der die Bezahlung des Vorstandes erlaubt ist und zahlt der Verein dem Vorstand trotzdem eine Vergütung, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit zum Verlust der Steuervergünstigungen. Die Finanzverwaltung sieht darin eine fehlerhafte Mittelverwendung.

Beachte!

Soll dem Vorstand eine Vergütung bezahlt werden, muss das unbedingt in der Vereinssatzung bestimmt werden. Fehlt eine solche Regelung und zahlt der Verein eine Vergütung, verliert er seine Gemeinnützigkeit. Sollen an andere für den Verein Tätige als dem Vorstand Vergütungen ausgezahlt werden, sollte dies ebenfalls in der Satzung benannt werden. Hinsichtlich der Vergütungshöhe sind drittübliche Konditionen zu beachten. Notfalls muss der Verein bei anderen Vereinen seiner Größe nachfragen, was diese als Vergütung zahlen. Wird eine zu hohe Vergütung gezahlt droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.

2. Zweckbindung

 

Tz. 35

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Aus der Satzung muss hervorgehen,

  • welchen Zweck die Körperschaft verfolgt;
  • dass es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt;
  • dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar sowie selbstlos verfolgt wird.
  • wodurch insbesondere die Zweckverfolgung verwirklicht wird.

Beachte!

Bitte verwenden Sie hier die Formulierungen der Mustersatzung der Finanzverwaltung, vgl. unten V.

 

Tz. 36

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau gefasst sein, dass auf der Grundlage der Satzung geprüft werden kann, ob auch tatsächlich die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen gegeben sind – formelle Satzungsmäßigkeit – (s. § 60 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt nicht (s. BFH vom 19.04.1989, AZ: I R 3/88, BStBl II 1989, 595 und s. AEAO zu § 60 AO TZ 1, Anhang 2.

Die einzelnen verfolgten Zwecke müssen hinreichend präzisiert sein, außerdem muss auch angegeben werden, in welcher Form diese Zwecke verfolgt werden sollen, z. B. durch Unterhaltung eines Kindergartens, von Sportanlagen usw., welche Personen im Einzelnen gefördert werden, z. B. die Studenten einer Universität, s. hierzu die Mustersatzung der Finanzverwaltung, Anlage 1 zur AO, s. Tz. 51.

 

Tz. 37

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Unterhal...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge