1. Begriff der Satzung

 

Tz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Das BGB enthält keine Definition des Begriffs "Satzung". Aus dem umschreibenden Wortlaut des § 25 BGB (s. Anhang 12a) lässt sich folgende Definition ableiten: Die Satzung ist die Verfassung des Vereins, also sein "Grundgesetz". Durch sie wird das rechtliche Leben im Verein von dessen Entstehung bis zum Ende geregelt (auch s. Art. 9 GG, Anhang 12b).

Über die Satzungsbestimmungen kann sich kein Vereinsorgan und kein Mitglied des Vereins hinwegsetzen, dazu bedarf es einer Satzungsänderung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. In der Satzung können aber Regelungen getroffen werden, die Abweichungen zu den BGB-Regelungen zum Verein vorsehen. Das gilt jedoch nur für die in § 40 BGB (s. Anhang 12a) ausdrücklich aufgeführten BGB-Vorschriften. Die dort nicht aufgeführten Regelungen können durch die Vereinssatzung nicht verändert werden.

Beachte!

Die Satzung ist auch für das Gemeinnützigkeitsrecht von entscheidender Bedeutung. So darf ein gemeinnütziger Verein ausschließlich seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgehen. Verfolgt er andere steuerbegünstigte Zwecke, die aber nicht in seiner Satzung geregelt sind bzw. nicht von der Satzung gedeckt sind, führt das zum Verlust seiner Gemeinnützigkeit. Es ist daher zwingend erforderlich, dass zunächst die Satzung geändert wird, wenn ein gemeinnütziger Verein beabsichtigt, andere oder weitere steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen als diejenigen, die in seiner Satzung geregelt sind.

 

Tz. 19

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Bei den rechtsfähigen Vereinen muss die Satzung schriftlich niedergelegt sein, da der Idealverein ansonsten nicht in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden kann (s. §§ 57ff. BGB, Anhang 12a). Der wirtschaftliche Verein würde ohne die Schriftform keine Konzession bekommen. Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (s. § 71 BGB, Anhang 12a). Vereinsordnungen bedürfen nicht der Schriftform.

2. Muss- und Sollvorschriften

 

Tz. 20

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die §§ 57 und 58 BGB (s. Anhang 12a) schreiben für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins gewisse Muss- und Sollvorschriften vor.

a) Mussvorschriften:

  • Zweck des Vereins,
  • Name des Vereins,
  • Sitz des Vereins,
  • Bestimmungen darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

b) Sollvorschriften:

  • Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • Beitragserhebung,
  • Bildung des Vorstandes,
  • Voraussetzungen für die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • Form der Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • Beurkundung der Beschlüsse.

Fehlen die unter b) genannten Sollvorschriften, sind diese für die Eintragung beim "Rechtsfähigen Verein" in das Vereinsregister und für die Verleihung beim "Wirtschaftlichen Verein" nicht schädlich.

3. Zweck des Vereins

 

Tz. 21

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Grundsätzlich kann ein Verein jeden nicht verbotenen Zweck verfolgen. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen) und wirtschaftlichen Vereinen. Während der Idealverein einen (in der Regel) ideellen Zweck – z. B. zur Förderung der Allgemeinheit oder seiner Mitglieder – verfolgt, ist Hauptzweck des wirtschaftlichen Vereins ein sog. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, d. h. eine überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit. Der Idealverein darf zwar auch wirtschaftlich tätig sein, die wirtschaftliche Tätigkeit darf aber nicht seinen in der Satzung angegebenen Hauptzweck darstellen. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke als "dienende Tätigkeit" unterordnet. Anderenfalls droht die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit seitens der Finanzverwaltung.

Bei der Bestimmung des Zweckes sollte bereits daran gedacht werden, ob der Verein gemeinnützig sein soll oder nicht. Nicht alle Zwecke sind als gemeinnützig anerkannt. Eine bloße Vermögensverwaltung (z. B. Geldanlage oder das Halten von Beteiligungen) ist z. B. nicht gemeinnützig. Wirtschaftliche Vereine können nicht gemeinnützig sein. Gemeinnützige Vereine müssen die Mustersatzung der Finanzverwaltung verlangen, die als Anlage der Abgabenordnung (AO) beigefügt ist, vgl. hierzu unten V.

Beachte!

  • Die unternehmerische (wirtschaftliche Betätigung) eines e. V. i. S. v. § 21 BGB (s. Anhang 12a) ist zulässig. Dieses Betätigungsfeld darf aber nicht zum satzungsmäßigen Hauptzweck werden. Ist die Betätigung lediglich Nebenzweck, wird hierdurch die ideelle Zielsetzung nicht gefährdet.
  • Die wirtschaftliche Betätigung darf folglich nur eine untergeordnete Rolle spielen.
  • Die unternehmerische Betätigung muss auch ein sinnvolles Mittel zur Förderung des ideellen Vereinszwecks darstellen.
  • Zweck des Vereins darf auch nicht eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit sein.

4. Name des Vereins

 

Tz. 22

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Der Verein muss einen eigenen Namen führen, der nach § 57 BGB (s. Anhan...

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