Tz. 32

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Folgende Eintragungen in das Vereinsregister muss der Vorstand eines Vereins dem Registergericht mitteilen:

  • Satzung eines neugegründeten Vereins (Ersteintragung);
  • Änderungen in der Besetzung des Vorstandes;
  • Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes;
  • Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Vereins;
  • Auflösung des e. V.;
  • Bestellung der Liquidatoren;
  • Regelung der Vertretungsmacht der Liquidatoren;
  • Beendigung der Liquidation und Erlöschen des e. V.;
  • Verzicht auf die Rechtsfähigkeit;
  • Verschmelzung, Spaltungen oder ein Rechtsformwechsel nach dem UmwStG.

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