Tz. 32
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Folgende Eintragungen in das Vereinsregister muss der Vorstand eines Vereins dem Registergericht mitteilen:
- Satzung eines neugegründeten Vereins (Ersteintragung);
- Änderungen in der Besetzung des Vorstandes;
- Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes;
- Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Vereins;
- Auflösung des e. V.;
- Bestellung der Liquidatoren;
- Regelung der Vertretungsmacht der Liquidatoren;
- Beendigung der Liquidation und Erlöschen des e. V.;
- Verzicht auf die Rechtsfähigkeit;
- Verschmelzung, Spaltungen oder ein Rechtsformwechsel nach dem UmwStG.
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