Tz. 30a

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

In der Satzung kann bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft unter bestimmten Bedingungen für einen genau bezeichneten Zeitraum ruht. Es kann bestimmt werden, dass das Mitglied während dieser Zeit seine Mitgliedschaftsrechte ausüben kann und die mitgliedschaftlichen Pflichten ruhen. Das Ruhen kann etwa für den Fall des Zahlungsverzugs von Mitgliedsbeiträgen oder im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Mitglied und Verein für die Dauer des Rechtsstreites vorgesehen werden.

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