Tz. 30

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Ausschluss meint die einseitige Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein. Ob und aus welchen Gründen ein Ausschluss vorgenommen werden kann, regelt die Satzung. Der Verein kann ein freies, an keine Gründe gebundenes Ausschließungsrecht vorsehen. Möglich ist aber auch die Aufnahme von Gründen in der Satzung, die einen Ausschluss rechtfertigen. Möglich sind z. B.

  • grober Verstoß gegen die Satzung,
  • Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
  • Rückstand von Mitgliedsbeiträgen,
  • unehrenhaftes Verhalten usw.

Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, ist es in jedem Fall zu hören. Tatbestände, die einen Ausschluss rechtfertigen, sind dem Mitglied bekannt zu geben und entsprechend zu begründen.

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