Tz. 28

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei natürlichen Personen mit dem Tod. Ist eine juristische Person Mitglied in einem Verein, endet die Mitgliedschaft mit der Vollbeendigung dieser juristischen Person (rechtlicher Tod). Die Satzung kann aber das Ende der Mitgliedschaft durch bloße Auflösung vorsehen. Die Satzung kann die Vererblichkeit der Mitgliedschaft anordnen, s. §§ 38, 40 BGB (s. Anhang 12a).

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