Tz. 27

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann enden

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt bzw. Kündigung,
  3. durch Ausschluss eines Mitgliedes.

7.2.1 Tod

 

Tz. 28

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Mitgliedschaft in einem Verein endet bei natürlichen Personen mit dem Tod. Ist eine juristische Person Mitglied in einem Verein, endet die Mitgliedschaft mit der Vollbeendigung dieser juristischen Person (rechtlicher Tod). Die Satzung kann aber das Ende der Mitgliedschaft durch bloße Auflösung vorsehen. Die Satzung kann die Vererblichkeit der Mitgliedschaft anordnen, s. §§ 38, 40 BGB (s. Anhang 12a).

7.2.2 Austritt

 

Tz. 29

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Nach § 39 Abs. 1 BGB (s. Anhang 12a) sind Mitglieder zum Austritt aus dem Verein berechtigt (sog. Austrittsfreiheit). Genauere Regelungen sind der Vereinssatzung vorbehalten. Diese kann bestimmen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann hierbei höchstens zwei Jahre betragen, s. § 39 Abs. 2 BGB (s. Anhang 12a). Austritts- und Kündigungsfristen können durch Satzungsänderung eingeführt, verlängert oder verkürzt werden. Während des Laufes der Austrittsfrist dürfen die Mitgliedsrechte nicht (auch nicht durch die Satzung) beschränkt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe existiert auch trotz satzungsmäßig vorgesehener Kündigungsfrist ein Recht zum fristlosen Austritt.

Eine Kündigung des Vereinsmitglieds sollte in der Regel – allein schon aus Beweisgründen – schriftlich erfolgen, wenngleich sie auch formlos (z. B. mündlich) wirksam ist. In der Vereinssatzung kann aber eine bestimmte Form der Kündigung (z. B. Schriftform) vorgesehen werden. Die Zustellung der Kündigung an den Vorstand des Vereins durch einfachen Brief oder Einschreiben ist ebenso zulässig wie die Abgabe der Kündigung auf der Geschäftsstelle des Vereins. Sie wird mit dem Eingang beim Verein wirksam und braucht von dessen Seite nicht bestätigt zu werden. Das Mitglied sollte aber eine Bestätigung verlangen, um nachweisen zu können, dass der Verein die Kündigung erhalten hat. Das gilt vor allem, wenn eine Kündigungsfrist existiert. Denn das austretende Mitglied muss im Streitfall sowohl den Zugang der Austrittserklärung als auch den Zeitpunkt ihres Zugangs beim Verein nachweisen.

7.2.3 Ausschluss des Mitgliedes

 

Tz. 30

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Ausschluss meint die einseitige Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein. Ob und aus welchen Gründen ein Ausschluss vorgenommen werden kann, regelt die Satzung. Der Verein kann ein freies, an keine Gründe gebundenes Ausschließungsrecht vorsehen. Möglich ist aber auch die Aufnahme von Gründen in der Satzung, die einen Ausschluss rechtfertigen. Möglich sind z. B.

  • grober Verstoß gegen die Satzung,
  • Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
  • Rückstand von Mitgliedsbeiträgen,
  • unehrenhaftes Verhalten usw.

Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, ist es in jedem Fall zu hören. Tatbestände, die einen Ausschluss rechtfertigen, sind dem Mitglied bekannt zu geben und entsprechend zu begründen.

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