Tz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Wird ein Verein mangels Masse oder durch Beschluss der Mitglieder aufgelöst, muss eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen. Einzutragen sind auch die bestellten Liquidatoren. Der Verlust der Rechtsfähigkeit oder die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden ebenfalls im Vereinsregister eingetragen. Erforderliche Anmeldungen sind jeweils mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken (s. §§ 7476 BGB, Anhang 12a).

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