Tz. 24

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

§ 24 BGB (s. Anhang 12a) bestimmt als Sitz den Ort, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Mitglieder können also in der Satzung den Sitz frei bestimmen, allerdings sollte ein Anknüpfungspunkt des Vereins an den Sitz (z. B. Geschäftsräume, Wohnsitz der meisten Mitglieder, Lage des Vereinsheimes) existieren.

Der Sitz des Vereins ist von Bedeutung für:

  • das Amtsgericht, welches für die Eintragung in das Vereinsregister zuständig ist,
  • das Amtsgericht, bei dem der Verein verklagt werden kann,
  • das Finanzamt, das den Verein als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anerkennt und für das Besteuerungsverfahren zuständig ist.

Eine Sitzverlegung bedarf der Satzungsänderung, die beim rechtsfähigen Verein im Vereinsregister beim bisher zuständigen Amtsgericht eingetragen werden muss (s. § 77 BGB, Anhang 12a).

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