Tz. 40

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Vereine, die wegen ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Finanzamt die Satzung zur Anerkennung vorlegen, s. § 60a AO (s. Anhang 1b). Werden zu einem späteren Zeitpunkt Satzungsänderungen durchgeführt, besteht gegenüber dem Finanzamt eine gewisse Anzeigepflicht (s. § 137 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die den Zweck des Vereins oder dessen Auflösung betreffen. Zudem muss – wie bereits ausgeführt – bei Satzungsänderungen ein neuer § 60a-Bescheid beantragt werden, wenn die Änderungen den Regelungsbereich des Gemeinnützigkeitsrechts betreffen. Nicht erforderlich ist der Antrag, wenn rein organisatorische Regelungen verändert werden, die sich nicht auf die Vorschriften und Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts auswirken.

 

Tz. 41

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Anzeige hat jeweils innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erfolgen (s. § 137 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Wird nach Ablauf eines dreijährigen Überprüfungsturnus festgestellt, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind, so sind nachträglich die Steuern für alle in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume festzusetzen, bei denen die Festsetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist.

Die Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaft erfolgt in einem besonderen Anerkennungsverfahren. Nach § 60a AO (s. Anhang 1b) entscheidet die Finanzverwaltung mittels Verwaltungsaktes darüber, ob die Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Sollte das Finanzamt Beanstandungen haben, werden diese dem Verein mitgeteilt und ggf. auch Formulierungsvorschläge für die Satzung unterbreitet. An die Entscheidung ist die Finanzverwaltung gebunden. Die Entscheidung sagt jedoch nichts über Ordnungsmäßigkeit der tatsächlichen Geschäftsführung aus. Diese kann erst nach dem jeweiligen Kalenderjahr überprüft werden.

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