Tz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Eintragung des Vereins hat in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht zu erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Allerdings führt nicht mehr jedes Amtsgericht ein Vereinsregister. Einigen größeren Amtsgerichten ist die Registerführung auch für benachbarte kleinere Gerichte übertragen worden (z. B. für Baden-Württemberg Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm). Sind alle Tatbestandsmerkmale für die Eintragung des Vereins erfüllt, so wird in das Vereinsregister Folgendes eingetragen (s. §§ 64, 65 BGB, Anhang 12a):

  • der Vereinsname mit dem Zusatz e. V. und der Sitz des Vereins,
  • der Tag der Errichtung der Satzung,
  • die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht,
  • u. U. ist auch eine Beschränkung der Vertretungsmacht einzutragen (s. § 26 Abs. 1 und § 70 BGB, Anhang 12a),
  • die abweichende Beschlussfassung bei einem mehrgliedrigen Vorstand.
 

Tz. 12

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein, wie bereits ausgeführt, den Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.).

 

Tz. 13

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Ersteintragung in das Vereinsregister wird vom Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht (s. § 66 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen (Dokumente) werden vom zuständigen Amtsgericht aufbewahrt (s. § 66 Abs. 2 BGB, Anhang 12a), s. unten Tz. 33.

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