Tz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

 

Tz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Beachte!

  • Am Ende des Schriftsatzes erfolgt der Beglaubigungsvermerk der Unterschriften durch einen Notar oder ein Ortsgericht.
  • Die in der Anmeldung genannten Anlagen sind beizufügen. Allerdings sollte statt der vorläufigen Bescheinigung nunmehr die Vorlage des § 60a-Bescheides angekündigt werden.
  • Der Anerkennungsbescheid (§ 60a-Bescheid) des zuständigen Finanzamts ist dem Amtsgericht ggf. noch zu übersenden, damit Gebührenbefreiung erfolgen kann. In der Praxis sendet man dem Finanzamt eine Fassung der Satzung, die der Eintragung im Vereinsregister zugrunde gelegt wird. Das Finanzamt teilt mit, ob die Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht (Häufig prüft das Finanzamt aber auch Dinge, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fallen. Hier stellt sich die Frage, ob man das akzeptiert oder das Finanzamt darauf hinweist). Nach der Eintragung des Vereins reicht man dann die Satzung erneut dem Finanzamt zur Prüfung ein. Das Finanzamt wird dann regelmäßig den § 60a-Bescheid erteilen. Diesen sendet man dann innerhalb der vom Vereinsregister gesetzten Frist an das Amtsgericht, um die Gebührenbefreiung zu erhalten.
  • Wenn ein Verein künftig seine Änderungen dem Registergericht auf elektronische Weise übermitteln will, müssen auch die einzureichenden Dokumente elektronisch übermittelt werden.
  • Die elektronische Übermittlung setzt voraus, dass künftig die Satzung und das Protokoll der Mitgliederversammlung nicht mehr im Original, sondern nur noch als Abschriften einzureichen sind.
  • Aus der Abschrift der Satzung müssen aber die Unterschriften und der Tag der Änderung erkennbar sein (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a).
  • Eine notarielle Beglaubigung oder eine Beglaubigung durch ein Ortsgericht der Abschriften ist entbehrlich.

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