Tz. 22

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Der Verein muss einen eigenen Namen führen, der nach § 57 BGB (s. Anhang 12a) in der Satzung bestimmt werden muss. In der Wahl des Namens ist der Verein grundsätzlich frei. Er darf aber nicht den Namen seiner Mitglieder führen, sondern muss sich einen eigenen Namen geben. I. d. R wird der Name des Vereins mit dessen Zweckverfolgung identisch sein bzw. diese zum Ausdruck bringen. Im Namen kann etwa auch die Bezeichnung "Stiftung" verwendet werden, obwohl der Verein keine Stiftung im Rechtssinne ist. Hiermit "arbeiten" etwa die großen parteinahen "Stiftungen" wie die Konrad-Adenauer-Stiftung oder die Friedrich-Ebert-Stiftung. Bei beiden handelt es sich um eingetragene Vereine, die lediglich unter der Bezeichnung "Stiftung" auftreten. Der korrekte Name ist daher "Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.". Im täglichen Gebrauch wird jedoch nur der Name "Konrad-Adenauer-Stiftung" verwendet. Der Effekt, dass man denkt, es handele sich um eine Stiftung im Rechtssinne ist gewollt und wird seitens der Vereinsregister toleriert.

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