Tz. 39a

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Darüber, ob die Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt, wird durch das für den Verein zuständige Finanzamt in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entschieden, s. § 60a AO (s. Anhang 1b). Dieses Verfahren löst die frühere sog. vorläufige Bescheinigung ab. Während es sich bei der vorläufigen Bescheinigung um eine bloße unverbindliche Rechtsauskunft des Finanzamtes handelte, die nicht mit dem Einspruch angreifbar war, wird die Übereinstimmung der Satzung mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nach § 60a AO durch einen Bescheid festgestellt. Die Entscheidung des Finanzamtes ist mit dem Einspruch und mit der (Verpflichtungs-)Klage angreifbar. Die Feststellung des Finanzamtes ist sowohl für die Besteuerung des Vereins als auch für etwaige Spender und Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge zahlen, bindend. Die Feststellung der sog. Satzungsmäßigkeit erfolgt entweder

  • auf Antrag des Vereins oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung des Vereins, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist, s. § 60a Abs. 2 AO (Anhang 1b).
 

Tz. 39b

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Eine Prüfung und Festsetzung der satzungsmäßigen Voraussetzung setzt nicht die Eintragung im Vereinsregister oder Genehmigung (beim wirtschaftlichen Verein) voraus, sondern kann schon vor dieser erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Körperschaftsteuerpflicht besteht (was regelmäßig der Fall sein dürfte). Um keine Zeit zu verlieren, sollte die Satzung des Vereins möglichst frühzeitig dem zuständigen Finanzamt übersandt werden. Zuständiges Finanzamt ist wiederum das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verein später seinen Sitz haben soll. Idealerweise wird die Satzung dem Finanzamt im Entwurf übersandt. Hierdurch kann vermieden werden, dass bei Änderungswünschen erneut die Gründungs-/Mitgliederversammlung über den Entwurf entscheiden müsste. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung einen wirksamen Organbeschluss über die Satzung. Der Anwendungsbereich des Verlangens eines Organbeschlusses dürfte aber eher bei Satzungsänderungen zu sehen sein. Bei jeder Satzungsänderung verliert die alte § 60a-Bescheinigung ihre Wirksamkeit. Es muss eine neue Bescheinigung beantragt werden.

 

Tz. 39c

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Der gemeinnützige Verein verfügt somit nach seiner Gründung oder nach Satzungsänderungen über einen § 60a-Bescheid oder – wenn der Verein schon länger existiert und im Rahmen der Steuerveranlagung regelmäßig seine formelle Satzungsmäßigkeit (d. h. Übereinstimmung der Satzung mit dem Gemeinnützigkeitsrecht) geprüft hat und diese bescheinigt wurde – über einen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Alle drei Bescheinigungen dienen dem Verein als Nachweis über seine Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Das gilt jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. Vielmehr darf der Verein Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Die Fristen sind jeweils taggenau zu berechnen.

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