Tz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

§ 57 Abs. 1 BGB (s. § 57 BGB, Anhang 12a) bestimmt, dass die Satzung eines rechtsfähigen Vereins Folgendes enthalten muss (d. h. zwingend vorgeschrieben):

  • den Zweck des Vereins und dessen Zweckverwirklichung,
  • den Namen des Vereins,

    Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden (s. § 57 Abs. 2 BGB, Anhang 12a).

  • den Sitz des Vereins und die Bestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden soll.

Nach § 58 BGB (s. § 58 BGB, Anhang 12a) soll die Satzung auch enthalten (soll = nicht zwingend):

  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder,
  • Regelungen über die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen (In der Satzung sollte nur geregelt werden, ob Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die konkrete Höhe der Mitgliedsbeiträge sollte in einer Beitragsordnung geregelt sein. Das hat den Vorteil, dass dann bei Erhöhung der Mitgliedsbeiträger nicht die Satzung geändert werden muss. Satzungsänderungen sind immer recht aufwändig).,
  • Regelungen über die Bildung des Vorstandes (Besetzung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, § 26 BGB beachten [s. Anhang 12a]),
  • Voraussetzungen für die Einberufung von Mitgliederversammlungen und über die Form der Berufung,
  • Regelungen über Beurkundungen von Beschlüssen.

Die Urschrift der Satzung muss auch den Gründungstag (Tag der Errichtung) beinhalten und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein (s. § 59 Abs. 3 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Aus der Satzungsbestimmung, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, ergibt sich für den Vorstand die Pflicht, den Verein zur Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat) anzumelden (s. § 59 Abs. 1 BGB, Anhang 12a).

Der Erstanmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister sind nach § 59 Abs. 2 BGB (s. Anhang 12a) beizufügen:

  • Abschriften der Satzung,
  • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes,

Der Verein kann nur dann in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt. Erfolgt eine Eintragung trotz geringerer Mitgliederzahl, bleibt aber die Eintragung zunächst gültig (s. § 56 BGB, Anhang 12a).

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