Tz. 35

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Aus der Satzung muss hervorgehen,

  • welchen Zweck die Körperschaft verfolgt;
  • dass es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt;
  • dass der Zweck ausschließlich und unmittelbar sowie selbstlos verfolgt wird.
  • wodurch insbesondere die Zweckverfolgung verwirklicht wird.

Beachte!

Bitte verwenden Sie hier die Formulierungen der Mustersatzung der Finanzverwaltung, vgl. unten V.

 

Tz. 36

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau gefasst sein, dass auf der Grundlage der Satzung geprüft werden kann, ob auch tatsächlich die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen gegeben sind – formelle Satzungsmäßigkeit – (s. § 60 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt nicht (s. BFH vom 19.04.1989, AZ: I R 3/88, BStBl II 1989, 595 und s. AEAO zu § 60 AO TZ 1, Anhang 2.

Die einzelnen verfolgten Zwecke müssen hinreichend präzisiert sein, außerdem muss auch angegeben werden, in welcher Form diese Zwecke verfolgt werden sollen, z. B. durch Unterhaltung eines Kindergartens, von Sportanlagen usw., welche Personen im Einzelnen gefördert werden, z. B. die Studenten einer Universität, s. hierzu die Mustersatzung der Finanzverwaltung, Anlage 1 zur AO, s. Tz. 51.

 

Tz. 37

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Unterhaltung von "Zweckbetrieben" darf Satzungsinhalt sein. Steuerunschädliche Betätigungen, wie sie § 58 AO (s. Anhang 1b) vorsieht, dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden. Das gilt auch für die Unterhaltung von steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die Betätigungen im Bereich der Vermögensverwaltungen. Bei der Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in der Form von Zweckbetrieben müssen auch die Gründe genannt werden, weshalb es sich hierbei um einen steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) handeln soll. Zur Vermeidung späterer Satzungsänderungen dürfte es empfehlenswert sein, bereits vorsorglich die für diesen Fall in Betracht kommenden Zwecke in die Satzung aufzunehmen. Dasselbe gilt auch für eine Bestimmung, wonach die Verfolgung anderer, insbesondere nichtbegünstigter Zwecke, ausgeschlossen ist. Verfolgt der Verein andere Zwecke, die nicht in der Satzung bestimmt sind, verliert er die Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit, der Mildtätigkeit oder der Kirchlichkeit. Das gilt selbst dann, wenn die anderen Zwecke ihrerseits steuerbegünstigt (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) sind.

Das FG Hamburg hat im Urteil vom 08.07.1988 (EFG 1989, 32) ausgeführt, dass es nicht genügt, wenn die Satzung beinhaltet, dass auch "Veranstaltungen" durchgeführt werden. Die Satzung muss vielmehr erkennen lassen, um welche Veranstaltungen es sich im Einzelnen handelt.

 

Tz. 38

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Beachte!

  • Der Satzungszweck muss auf die steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet sein (gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke).
  • Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen nicht Satzungsinhalt sein.
  • Die Betätigungen im Bereich der Vermögensverwaltungen dürfen nicht Inhalt der Satzung sein.
  • Steuerunschädliche Betätigungen wie sie in § 58 AO (s. Anhang 1b) vom Gesetzgeber genannt sind, dürfen nicht in die Satzung aufgenommen werden.
  • Zweckbetriebe sind in der Satzung genau zu definieren, weil diese Betriebe zur Erfüllung des/der Satzungszwecke(s) dienen und Ertragsteuerfreiheit genießen.
  • Der Verein darf nur die Zwecke verwirklichen und fördern, die in der Satzung genannt sind.

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