Tz. 33

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Das Vereinsregister wurde im Jahr 2006 auf eine elektronische Registerführung umgestellt (s. § 55a BGB, Anhang 12a). Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl I 2009, 3145) wurden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen. Die elektronische Anmeldung ist jedoch keine Pflicht, sondern stellt eine zusätzliche Möglichkeit dar. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Das Gesetz schafft zusammen mit der FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister – von der Erstanmeldung bis zur Anmeldung der Beendigung eines Vereins – auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen (BMJ vom 02.07.2009).

Beachte!

Die Einführung des elektronischen Verfahrens in den einzelnen Bundesländern wird durch eigene Rechtsverordnung geregelt. Die Bundesländer haben hier verschiedene Regelungen getroffen. Die Bundesländer nutzen hierfür das gemeinsame (kostenpflichtige) Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de auch für das Vereinsregister. Wann und zu welchem Zeitpunkt das Verfahren von dem jeweiligen Bundesland übernommen wird und welche verfahrensrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten sind, ist bei dem zuständigen Registergericht zu erfragen.

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