Tz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Vereinsgründung bzw. Vereinserrichtung erfolgt auf zwei Stufen:

  • Erste Stufe: Der Abschluss eines (im Zweifel mündlichen) Vertrages über die Errichtung eines Vereins. Die Gründer müssen darüber einig sein, dass die entworfene Satzung verbindlich sein soll. Außerdem muss Einigkeit darüber erzielt werden, ob der Verein eigene Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister bzw. Verleihung erlangen soll oder ob er als nichtrechtsfähiger Verein fortbestehen soll.
  • Zweite Stufe: Der rechtsfähige Verein muss im Vereinsregister eingetragen werden. Die in der Gründungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, ebenso das Ergebnis der Wahl des künftig amtierenden Vorstandes. In diesem Gründungsakt muss außerdem bestimmt werden, dass der Verein nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V. trägt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Vorstand zu unterzeichnen.

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