Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Entrichtet ein Steuerpflichtiger (beispielsweise ein steuerbegünstigter Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) festgesetzte Steuern (Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbesteuer usw.) nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, entstehen von Gesetzes wegen und ohne gesonderte Festsetzung gem. § 240 AO (Anhang 1b) Säumniszuschläge. Pro angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Der Steuerbetrag ist für diese Berechnung auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden (s. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Auch zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden für Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen lösen einen Säumniszuschlag aus.

Wenn sich die auslösende Steuer (oder Steuerhaftungsschuld oder Erstattungsschuld) ändert, weil der Steuerbescheid geändert oder die Steuer bezahlt wird, ändert dies nichts an dem bis dahin entstandenen Säumniszuschlag (keine Akzessorietät, s. § 240 Abs. 1 Satz 4f. AO, Anhang 1b).

Säumniszuschläge entstehen nicht auf verspätet gezahlte steuerliche Nebenleistungen (u. a. Verspätungszuschläge, steuergesetzliche Zinsen, Säumniszuschläge selbst, s. die Aufzählung in § 3 Abs. 4 AO), s. § 240 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Von Säumniszuschlägen wird Abstand genommen, wenn die Säumnis maximal drei Tage beträgt (sog. Schonfrist oder Zahlungsschonfrist, s. § 240 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Schonfrist gilt nicht, wenn die Zahlung durch Übergabe (Barzahlung) oder Übersendung von Zahlungsmitteln geleistet wird. In diesen Fällen ist der Tag des Eingangs maßgebend, ein Scheck gilt sogar erst am dritten Tag nach Eingang als geleistet (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b). D. h. dass selbst wenn ein Scheck am Fälligkeitstermin vorgelegt wird, Säumniszuschläge entstehen.

Für die Berechnung der Zahlungsschonfrist gilt Folgendes:

  • Die Schonfrist beginnt mit dem für die Berechnung der Säumniszuschläge maßgebenden Tag.
  • Fällt der Fälligkeitstag auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, beginnt die Schonfrist mit Ablauf des nächsten Werktages. Für die Berechnung der Fristen gelten über § 108 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die §§ 187ff. BGB (Anhang 12a) sinngemäß.
  • Fällt der letzte Tag (das Ende) der Schonfrist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder auf einen Sonnabend, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

Durch die Erhebung von Säumniszuschlägen soll der steuerzahlende Verband/Verein zur pünktlichen Zahlung seiner Steuerbeträge angehalten und zugleich zusätzlicher Verwaltungsaufwand und das Hinausschieben der Zahlung abgegolten werden. Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit teilen Säumniszuschläge das Schicksal der zugrunde liegenden Steuer. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer sind Betriebsausgaben, Säumniszuschläge zur GrESt sind Anschaffungskosten. Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer sind bei der Körperschaftsteuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (s. § 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10).

Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer sind steuerlich (für Zwecke der Körperschaftsteuerermittlung) ebenso wie die Körperschaftsteuer selbst (ggf. als Rückstellung) nicht abzugsfähig, s. § 12 Nr. 3 EStG, Anhang 10.

Säumniszuschläge entstehen auch, wenn das Finanzamt Vollstreckungsaufschub (s. § 258 AO) oder eine verwaltungsinterne Niederschlagung (s. § 261 AO) gewährt, weil diese Maßnahmen nichts an der Fälligkeit der festgesetzten Steuer ändern. Eine Stundung verhindert dann Säumniszuschläge, wenn diese ab Fälligkeit bewilligt wird.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeit (s. § 227 AO, Anhang 1b) kann nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommen (s. "Billigkeitsmaßnahmen").

Zu Zinsen im Sinne von § 233a AO (Anhang 1b), nicht jedoch zu Säumniszuschlägen nach § 240 AO (Anhang 1b), hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, entschieden, dass der typisierende Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p. a. nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit) verfassungswidrig ist und, beschränkt auf Verzinsungen ab dem 01.01.2019, durch den Gesetzgeber bis spätestens Ende Juli 2022 anzupassen ist. Säumniszuschläge haben anders als Zinsen im Sinne von § 233a AO (Anhang 1b) eine doppelte Funktion, nämlich einerseits als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden, andererseits als Druckmittel, den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Es bleibt somit abzuwarten, ob der Gesetzgeber auch den Zinssatz bei Säumniszuschlägen aufgrund der BVerfG-Entscheidung ändern wird.

Weitere Einzelheiten s. "Schonfristen" und s. "Voranmeldungsverfahren" Tz. 32.

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