I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zu den im Rahmen des Spendenabzugs begünstigten Zuwendungen gehören alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden/Spenders zur Förderung der in § 10b EStG (Anhang 10) genannten steuerbegünstigten Zwecke abfließen. Dazu zählen neben den Geld- auch die Sachzuwendungen (Sachspenden).

Nicht begünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG, Anhang 10).

 

Beispiel:

Ein Förderer des Vereins TUS Geldern e. V. stellt diesem für die Fahrten der Jugendmannschaft an den Spieltagen unentgeltlich einen Kleinbus zur Nutzung zur Verfügung.

Die dem Förderer dabei entstehenden Aufwendungen können nicht als Spende steuerlich berücksichtigt werden. Die Überlassung des Kleinbusses ist eine Nutzungsüberlassung, die nicht zum Spendenabzug berechtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Spendenabzug insbesondere zu dem Bereich der "Aufwandsspende" und der "Vergütungsspende" wird auf das Stichwort "Spenden/Zuwendungen" verwiesen.

 

Tz. 2

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Im Unterschied zu einer Geldspende wird bei einer Sachzuwendung/Sachspende ein Wirtschaftsgut an eine steuerbegünstige Einrichtung gespendet, die damit ihre steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) verfolgt.

Alle Wirtschaftsgüter sind geeignet, in Form einer Sachzuwendung/Sachspende gespendet werden zu können. Begünstigt ist sowohl die Übertragung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern als auch die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern.

Eine Sachspende erfolgt durch Übertragung des Eigentums an der Sache auf den Verein. Dabei muss die Eigentumsverschaffung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen erfolgen.

Da eine Sachzuwendung/Sachspende den steuerbegünstigten Zwecken der Empfängerkörperschaft dienen muss, ist das gespendete Wirtschaftsgut unmittelbar für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Empfängers zu verwenden.

 

Tz. 3

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sachzuwendungen/Sachspenden zugunsten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b) sind nicht begünstigt, da dieser nicht unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken dient. Daher darf über eine solche Zuwendung keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbestätigung) ausgestellt werden.

II. Bewertung von Sachzuwendungen

1. Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für die Frage, mit welchem Wert eine Sachzuwendung/Sachspende im Rahmen des Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich geltend gemacht werden kann bzw. welchen Wert die Empfängerorganisation auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigen darf, ist zu unterscheiden, ob die Sache aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Zuwenders/

Spenders stammt.

3. Bewertung mit dem gemeinen Wert

 

Tz. 5

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Sachzuwendungen/-spenden, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammen, sind mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes bei dem steuerlichen Spendenabzug anzusetzen.

Der gemeine Wert (§ 9 BewG) entspricht dem Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er ist normalerweise der Preis, der auf der Handelsstufe des Zuwendenden/Spenders im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre.

Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit disquotalen Gewinnbezugs- und Stimmrechten ausgestattet, die dazu führen, dass diese Rechte erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurückbleiben, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist (BFH vom 16.11.2022, X R 17/20, BStBl II 2023, 484).

Erwirbt der Zuwendende/Spender das hingegebene Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Sachzuwendung neu, kann als Wert der Zuwendung/Spende der Kaufpreis zum Ansatz kommen.

Dieser ist dann durch eine entsprechende Rechnung, aus der der Kaufpreis ersichtlich ist, nachzuweisen.

 

Beispiel:

Klaus Kluber möchte dem gemeinnützigen Kindergarten e. V. eine neue Schaukelanlage zuwenden. Hierfür erwirbt er eine entsprechende Anlage, lässt diese auf dem Gelände des Kindergartens errichten und schenkt die Anlage nach Fertigstellung dem Verein.

Ihm sind über den Kauf und die Errichtung der Anlage Kosten in Höhe von insg. 14 500 EUR entstanden, die er durch entsprechende Rechnungen belegen kann.

Als Wert der Sachspende können die entstandenen Aufwendungen von 14 500 EUR bescheinigt werden.

4. Besonderheiten bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern

 

Tz. 6

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Bei einem steuerverstrickten Wirtschaftsgut des Privatvermögens erfolgt eine Deckelung des gemeinen Werts auf die (ggf. fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG; Anhang 10). D.h. wenn bei einer (gedachten) Veräußerung des Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen ein dabei erzielter Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wäre, wird der Ansatz des gemeinen Werts auf die Höhe der (ggf. fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten nach oben hin begrenzt.

Davon betroffen sind insbesondere Vorgänge, die unter § 17 EStG (Beteiligungen ≥ 1 %; Anhang 10) oder § 23...

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