Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Dienen die Rundfunkvereine nach ihrer Satzung gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Förderung der Volks- und Berufsbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Anhang 1b), sind sie berechtigt, selbst steuerwirksame Zuwendungen entgegenzunehmen.

Rundfunkvereine können die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen, wenn der Zweck die Förderung des lokalen Rundfunks ist (OFD Hannover vom 11.03.2002, S 0170–15 – StO 219). Die OFD Erfurt hat in der Verfügung vom 06.04.1999 (S 0171 A-J-St313) Satzungsbestimmungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Rundfunkvereine herausgegeben.

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