Tz. 78

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 
 

Rücklagennachweis per 31.12.20 . .

  1. für zweckgebundene Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO
  2. für freie Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
  3. für zweckgebundene Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO
 
 
Lfd. Nr.   Art der Rücklage Vorträge (Bestände) am 01.01.20……… Veränderungen innerhalb des Jahres 20……… Bestände am 31.12.20. .
Tätigkeitsbereich §§ von AO/AEAO Zweck der Bildung aus Jahr Beträge in EUR ./. Auflösung (Verbrauch) EUR + Neubildung (Zugang) EUR

Grund der

a) Auflösung

b) Neubildung
1 Ideeller Bereich § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO1)              
2 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO2) 10 % übrige Mittel              
3 § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO3)              
4 Vermögensverwaltungen § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO1)              
5 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO2) 33, 33 %              
6 § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO1)              
7 steuerfreie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe) i. S. v. § 65 i. V. m. §§ 6668 AO § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO1)              
8 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO2) 10 % übrige Mittel              
9 § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO3)              
10 steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit partieller Steuerpflicht § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO1)              
11 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO2) 10 % übrige Mittel              
12 § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO3)              
13 AEAO zu § 62 AO TZ 14)              
1) Diese Rücklage ist zweckgebunden für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Bildung ist in allen Tätigkeitsbereichen möglich.
2)

Die freie Rücklage i. H. v. 1/3 der Überschüsse aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten kann nur in diesem Tätigkeitsbereich gebildet werden. Eine zeitliche Grenze für deren Verwendung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Sie dient zur Stärkung der Leistungskraft der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, d. h., die Zuführung erfolgt zum Vermögen.

Es können 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (s. Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zugeführt werden. Die 10 % können aus Mitteln der Tätigkeitsbereiche ideell (Bruttoeinnahmen), Zweckbetriebe (Überschüsse) und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Gewinne) gebildet werden.

3) Die Verwendung dient zum Zwecke der Erhaltung einer Kapitalbeteiligung. Eine Bildung dieser Rücklage ist in allen Tätigkeitsbereichen möglich.
4) Rücklagen, die z. B. für eine geplante Betriebsverlegung, Werkserneuerung, Kapazitätsausweitung gebildet werden. Die Bildung ist im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1).
 

Tz. 79

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Folgen:

Wird gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und eine ggf. von der Finanzbehörde eingeräumte Frist nach § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) nicht eingehalten, handelt es sich um ein Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO (Anhang 1b). Es sind Steuerbescheide zu erlassen, die die nachfolgenden Rechtsfolgen auslösen:

  1. Körperschaftsteuerpflicht (ggf. aus gesamtem Überschuss und nicht nur aus Rücklagenbildung);
  2. Gewerbesteuerpflicht für die nunmehr steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe;
  3. ggf. Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer, weil § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht mehr greift.

Weitere Folgen sind denkbar. S. "Körperschaftsteuerpflicht" Tz. 77.

Literatur:

Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Körperschaften, DB 1992, 1900; Buchna/Korpmann, Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, 225, 253 TZ 5. c; Thiel, Rote Seiten zu Stiftung und Sponsoring 1998; Schröder, Die zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach §§ 55 und 58 AO, DStR 2005, 1238.

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