1. Allgemeines

 

Tz. 53

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft neben der Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b), aber unter entsprechender Anrechnung auf die im gleichen Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b), Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden. Die Rücklagenbildung i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist in allen Tätigkeitsbereichen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft möglich. Zu beachten ist aber, dass die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) anzurechnen ist (= Kürzung ist erforderlich). Die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) berührt die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen dagegen nicht.

2. Zweckbindung

 

Tz. 54

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine freie Rücklage, wie sie § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vorsieht.

 

Tz. 55

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Werden die Mittel zur Erhaltung einer Beteiligungsquote an einer Personengesellschaft eingesetzt, stellt dies auch unter Beachtung des § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) eine schädliche Mittelverwendung dar.

3. Ausweis der zweckgebundenen Rücklage

 

Tz. 56

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Sind die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zur Buchführung verpflichtet, ist die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die ihre Einkünfte bzw. Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, haben dem Finanzamt nachzuweisen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage gegeben sind. Ggf. muss die Körperschaft in einer Nebenrechnung die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gesondert ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist (s. auch BFH vom 20.12.1978, BStBl II 1979, 496; ebenso s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2).

4. Begriff Mittel

 

Tz. 57

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Begriff Mittel ist allumfassend. Mittel sind sowohl Einkünfte im technischen Sinne als auch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen (Spenden) und Zuschüsse. Auch die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – sei es ein steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. d. §§ 6568 AO (Anhang 1b) oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – gehören zu den Mitteln der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst nach Endversteuerung. S. auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3 (Anhang 2).

5. Beispielsfall zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO

 

Tz. 58

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 
Art der Rücklagenzuführung

Freie Rücklage

(§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Zweckgebundene Rücklage

(§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)
Bemerkungen
  EUR EUR  

Jahr 01

Zuführung zur freien Rücklage
25 000    

Jahr 02

Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage
    Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO i. H. v. 25 000 EUR gebildet, Betrag von 10 000 EUR (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) durch Anrechnung der 25 000 EUR voll ausgeschöpft. 15 000 EUR sind noch auf die zu bildende Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO des Jahres 03 anzurechnen
1/3 von 15 000 EUR 5 000    
10 % von 50 000 EUR  5 000    
Ergibt 10 000    
Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote  25 000    
Übersteigender Betrag ./. 15 000   25 000
Zuführung zur freien Rücklage   0  

Jahr 03

Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage:
    Zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO im Jahre 03 20 000 EUR
1/3 von 30 000 EUR 10 000     Aber Anrechnung des verbleibenden Betrages (Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) aus 02 15 000 EUR
10 % von 100 000 EUR  10 000     Verbleibende Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO für 03 5 000 EUR
Ergibt 20 000      
Übersteigender Betrag aus dem Jahr 02 ./.  15 000      
Verbleibender Betrag  5 000      
Zuführung zur freien Rücklage   5 000      

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