1. Allgemeines
Tz. 53
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft neben der Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b), aber unter entsprechender Anrechnung auf die im gleichen Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b), Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden. Die Rücklagenbildung i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist in allen Tätigkeitsbereichen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft möglich. Zu beachten ist aber, dass die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) anzurechnen ist (= Kürzung ist erforderlich). Die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) berührt die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen dagegen nicht.
2. Zweckbindung
Tz. 54
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) ist zweckgebunden. Es handelt sich also nicht um eine freie Rücklage, wie sie § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vorsieht.
Tz. 55
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Werden die Mittel zur Erhaltung einer Beteiligungsquote an einer Personengesellschaft eingesetzt, stellt dies auch unter Beachtung des § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) eine schädliche Mittelverwendung dar.
3. Ausweis der zweckgebundenen Rücklage
Tz. 56
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Sind die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zur Buchführung verpflichtet, ist die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die ihre Einkünfte bzw. Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, haben dem Finanzamt nachzuweisen, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage gegeben sind. Ggf. muss die Körperschaft in einer Nebenrechnung die Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gesondert ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist (s. auch BFH vom 20.12.1978, BStBl II 1979, 496; ebenso s. AEAO zu § 62 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2).
4. Begriff Mittel
Tz. 57
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Der Begriff Mittel ist allumfassend. Mittel sind sowohl Einkünfte im technischen Sinne als auch Mitgliederbeiträge, Zuwendungen (Spenden) und Zuschüsse. Auch die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – sei es ein steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. d. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – gehören zu den Mitteln der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst nach Endversteuerung. S. auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3 (Anhang 2).
5. Beispielsfall zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO
Tz. 58
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Art der Rücklagenzuführung | Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) |
Zweckgebundene Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) |
Bemerkungen | ||
---|---|---|---|---|---|
EUR | EUR | ||||
Jahr 01 Zuführung zur freien Rücklage |
25 000 | ||||
Jahr 02 Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage |
Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO i. H. v. 25 000 EUR gebildet, Betrag von 10 000 EUR (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) durch Anrechnung der 25 000 EUR voll ausgeschöpft. 15 000 EUR sind noch auf die zu bildende Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO des Jahres 03 anzurechnen | ||||
1/3 von 15 000 EUR | 5 000 | ||||
10 % von 50 000 EUR | 5 000 | ||||
Ergibt | 10 000 | ||||
Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote | 25 000 | ||||
Übersteigender Betrag | ./. 15 000 | 25 000 | |||
Zuführung zur freien Rücklage | 0 | ||||
Jahr 03 Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage: |
Zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO im Jahre 03 | 20 000 EUR | |||
1/3 von 30 000 EUR | 10 000 | Aber Anrechnung des verbleibenden Betrages (Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) aus 02 | 15 000 EUR | ||
10 % von 100 000 EUR | 10 000 | Verbleibende Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO für 03 | 5 000 EUR | ||
Ergibt | 20 000 | ||||
Übersteigender Betrag aus dem Jahr 02 | ./. 15 000 | ||||
Verbleibender Betrag | 5 000 | ||||
Zuführung zur freien Rücklage | 5 000 |
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