Tz. 76

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind die Rücklagen

  • bei bilanzierenden Vereinen, in deren Bilanz offen, d. h. getrennt vom übrigen Vereinsvermögen,
  • im Fall einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung in einer gesonderten Aufstellung (Nebenrechnung)

auszuweisen.

 

Tz. 77

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Zur Darstellung der Rücklagen in einer gesonderten Mittel-Verwendungsrechnung (Entwicklung eines Schemas) s. Thiel, DB 1992, 1900 und Hüttche, GmbHR 1997, 1095.

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