1. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b). Eine zeitnahe Verwendung der Mittel ist seit 2014 dann gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO, Anhang 1b). Verwendung i. d. S. ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken dienen (z. B. Bau eines Altenheimes, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten), s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO TZ 27–30, Anhang 2.

Die zeitnahe Mittelverwendung wird durch die Bildung von Rücklagen ausgeweitet, weil in § 62 AO (Anhang 1b) die Voraussetzungen, unter denen Mittel von der Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind, dort gesetzlich geregelt wurden. Sie ist somit uneingeschränkt zulässig. Die Aufzählung der Rücklagen in § 62 Abs. 14 AO (Anhang 1b) ist nicht abschließend. Zu weiteren zulässigen Rücklagen s. Tz. 4.

Zur Darstellung der Rücklagen in den Bilanzen bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen (EAÜ) der steuerbegünstigten Körperschaften s. Tz. 18 s. Tz. 77–79.

2. Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO

 

Tz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Folgende möglichen Rücklagen sind in § 62 AO (Anhang 1b) gesetzlich geregelt:

  1. erforderliche Rücklage zur nachhaltigen Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke (s. Tz. 5),
  2. Wiederbeschaffungsrücklage (s. Tz. 6),
  3. freie Rücklage (s. Tz. 7),
  4. Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (s. Tz. 8),
  5. Rücklagen durch Zuführung des Gewinns im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG und s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2)
  6. Rücklagen durch Zuführung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 62 AO TZ 1, Anhang 2).

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