Tz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die nachfolgenden Mittelzuführungen i. S. v. § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) und können dem Vermögen zugeführt werden. Die Aufzählung in § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) ist abschließend.

Unter Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sind Wirtschaftsgüter zu verstehen, die ihrer Art nach von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im ideellen Bereich, im Rahmen der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden können.

Werden Mittel nach dieser gesetzlichen Vorschrift dem Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) herauszunehmen.

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft vorgesehen hat;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die gespendeten Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Hierzu s. auch AEAO zu § 62 Abs. 3 AO TZ 16 (Anhang 2).

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