Tz. 58

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

 
Art der Rücklagenzuführung

Freie Rücklage

(§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Zweckgebundene Rücklage

(§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)
Bemerkungen
  EUR EUR  

Jahr 01

Zuführung zur freien Rücklage
25 000    

Jahr 02

Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage
    Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO i. H. v. 25 000 EUR gebildet, Betrag von 10 000 EUR (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) durch Anrechnung der 25 000 EUR voll ausgeschöpft. 15 000 EUR sind noch auf die zu bildende Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO des Jahres 03 anzurechnen
1/3 von 15 000 EUR 5 000    
10 % von 50 000 EUR  5 000    
Ergibt 10 000    
Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote  25 000    
Übersteigender Betrag ./. 15 000   25 000
Zuführung zur freien Rücklage   0  

Jahr 03

Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage:
    Zulässige Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO im Jahre 03 20 000 EUR
1/3 von 30 000 EUR 10 000     Aber Anrechnung des verbleibenden Betrages (Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO) aus 02 15 000 EUR
10 % von 100 000 EUR  10 000     Verbleibende Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO für 03 5 000 EUR
Ergibt 20 000      
Übersteigender Betrag aus dem Jahr 02 ./.  15 000      
Verbleibender Betrag  5 000      
Zuführung zur freien Rücklage   5 000      

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