Tz. 47

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften werden die in die freie Rücklage eingestellten Beträge zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit ertragbringend anlegen. So können z. B. festverzinsliche Wertpapiere, Grundbesitz, Aktien oder GmbH-Anteile erworben oder festverzinsliche Darlehen gewährt werden.

 

Tz. 48

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die steuerbegünstigten Körperschaften können die freie Rücklage auch ganz oder teilweise auflösen und die entsprechenden Beträge erneut für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einsetzen. Eine satzungsmäßige Verwendung ist auch dann gegeben, wenn die durch die Rücklagenauflösung frei werdenden Beträge einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zugewendet werden (s. § 58 Nr. 2 AO, Anhang 1b).

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