Tz. 30

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Rücklage i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b), die für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zweckgebunden ist, kann in folgenden Tätigkeitsbereichen gebildet werden:

  1. im ideellen (satzungsmäßigen) Tätigkeitsbereich;
  2. im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung, unter Berücksichtigung der bereits gebildeten freien bzw. zweckgebundenen Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO (Anhang 1b);
  3. im Tätigkeitsbereich der steuerfreien wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – Zweckbetriebe – i. S. v. § 65 bzw. §§ 6668 AO (Anhang 1b);
  4. im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nach Abzug der dort anfallenden Körperschaft- und Gewerbesteuer.

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